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Insolvenzstraftaten

Für die Verteidigung gegen den Vorwurf von Insolvenzstraftaten sind neben strafrechtlichem Fachwissen auch Kenntnisse im Insolvenzrecht und Zivilrecht unabdingbar. Ebenso unverzichtbar für die Erarbeitung der optimalen Verteidigungsstrategie sind jedoch betriebswirtschaftliches Know-how und ein Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge. ECKSTEIN & KOLLEGEN erfüllen diese Anforderungen und können daher eine professionelle Verteidigung sicherstellen.

Im Focus der Ermittlungsbehörden stehen regelmäßig die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft. In der Praxis betrifft dies insbesondere den Personenkreis der GmbH-Geschäftsführer. Im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft können ferner die Gesellschafter ebenfalls verpflichtet sein, beim Vorliegen eines Insolvenzgrundes Insolvenzantrag zu stellen. In vielen Fällen treten neben der Insolvenzverschleppung auch Vorwürfe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Lohnsteuerhinterziehung als typische Begleitdelikte von Unternehmenskrisen auf.

Die gesetzliche Regelung der Insolvenzverschleppung ist nur scheinbar eindeutig und führt in der Praxis regelmäßig zu schwierigen rechtlichen und praktischen Problemstellungen. Die Insolvenz gilt spätestens dann als verschleppt, wenn die Dauer von drei Wochen zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überschritten wird. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er den fälligen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Tatsächlich sind die beiden Insolvenzgründe der „Zahlungsunfähigkeit“ und der „Überschuldung“ durch Rechtsprechungsvorgaben und gesetzgeberische Aktivitäten äußerst fein ausdifferenziert. Sie sind daher nur durch Spezialisten zu beherrschen. Gerade an dieser Stelle bestehen in der Praxis oftmals gute Verteidigungsansätze, denn der Zeitpunkt der Entstehung eines Insolvenzgrundes ist entscheidend für den Beginn der Insolvenzantragsfrist und scheinbar verspätete Anträge können sich bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung als noch rechtzeitig erweisen.

Bei Sanierungsbemühungen ist in vielen Fällen die Tendenz erkennbar, rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Insolvenzgrunds im Interesse der faktischen Fortführung des Unternehmens beiseite zu schieben. Eine solche Herangehensweise kann sich im Falle des Scheiterns solcher Rettungsbemühungen indes rächen, da alle Insolvenzakten durch die zuständigen Amtsgerichte ausnahmslos der Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer möglichen Insolvenzverschleppung vorgelegt werden. Das Entdeckungsrisiko ist daher hoch.

In einer Unternehmenskrise ist es daher dringend anzuraten, auch einen strafrechtlichen Berater in die Sanierungsbemühungen einzubinden, um bei deren Scheitern strafrechtliche Weiterungen zu vermeiden. Gerade auch Angehörige beratender Berufe, wie etwa Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sollten sich bei ihrer Tätigkeit als Sanierungsberater des damit einhergehenden Risikos eines späteren Beihilfevorwurfs bewusst sein.