Dinglicher Arrest und Vermögensabschöpfung
# Verteidigung gegen Einziehung
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, schon zu Beginn eines Strafverfahrens Vermögenswerte eines Beschuldigten vorläufig „einzufrieren“, um sie für einen späteren behördlichen Zugriff durch potentiell Geschädigte oder Behörden zu sichern. Diese strafprozessuale Option wird als dinglicher Arrest bezeichnet. Für den Betroffenen kann die Anordnung eines dinglichen Arrests rasch zur Existenzfrage werden, da die Gefahr besteht, dass auch durch die Anordnung formell nur vorübergehender Maßnahmen – etwa der einstweiligen Sperrung von Bankkonten – irreparable wirtschaftliche Schäden entstehen, weil z.B. Lieferantenforderungen nicht mehr bezahlt werden können. Im Extremfall ist Folge einer solchen Entwicklung die Insolvenz.
In der Verteidigung gilt es daher, Arrestgefahren frühzeitig zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen entsprechende Anordnungen möglichst abzuwenden. Sind solche Maßnahmen bereits in Vollzug, so hat die Verteidigung auf ihren Wegfall hinzuwirken und ggfs. auch entsprechende Rechtsmittel einzulegen. In geeigneten Fällen können durch Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden pragmatische Lösungen entwickelt werden, die unter Beachtung des behördlichen Sicherungsinteresses die wirtschaftlichen Belange und Zwänge des Betroffenen berücksichtigen.